Fragen zur Ausschreibung

ARGELAW.COM
Deutsch English
       
 

Übersicht


Es ist uns leider nicht möglich unter der Webadresse www.argelaw.com/ausschreibungen die angesprochenen Ausschreibungsunterlagen zu finden, wir bekommen nur eine Fehlermeldung - gibt es eine Lösung?

Bitte kontrollieren Sie in Ihrem Browser ob die gesamte Adresse kleingeschrieben ist. Für den Fall, dass der Link Sie zur Website www.argelaw.com/Ausschreibungen führt, kommt die Fehlermeldung, diesfalls muss in der Adresszeile Ihres Browsers das "A" von Ausschreibungen durch "a" ersetzt werden.


Ist eine genauere Beschreibung des u.a. möglichen Projektinhalts, des –projektvorgehens, der –organisation gefordert? Wenn ja, sollen diese Unterlagen im Word oder Power Point erstellt werden? Sollen diese als eigenes Dokument oder in die bereit gestellte Unterlage eingefügt werden (wenn ja wo)? Werden die detaillierten Leistungsbeschreibungen (Spezifikationen, Angebot) erst dann benötigt, wenn die Rahmenvereinbarung getroffen wurde?

Das vorliegende Verfahren dient dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung, das heißt, es werden nur die Referenzprojekte des Bieters und der namhaft gemachten Projektleitung abgefragt, ebenso der Nettomischstundensatz, der zur Verrechnung gelangt. Einzelaufträge werden, innerhalb der Rahmenvereinbarung, nach neuerlichem Aufruf zum Wettbewerb, vergeben, diese enthalten dann die genaue Beschreibung der jeweils nachgefragten Leistung und Angaben darüber, wie das Anbot auszugestalten ist.


In den Punkten 7.4., 7.5.2., 7.5.3, 7.5.4., 8.2.1., 8.2.2.,. 9.5., 9.7. ,10.2.3. und 11.4. scheinen Fehlverweisungen vorhanden zu sein, könnten Sie das bitte prüfen?

Offenkundig ist es im Zuge des Upload bzw. Download des gesperrten Word-Dokuments bei Feldern, die automatische Verweisungen enthielten zu Fehlern gekommen.
Die Anbotsunterlagen wurden zwischenzeitig durch ein mängelfreies Exemplar, welches zum Download bereit steht, ersetzt, die angesprochenen Bedingungen lauten richtigerweise:  

7.4.        Erbringung der Eignungsnachweise

Über Verlangen der vergebenden Stelle hat der Bieter, ungeachtet der Eignungserklärung, die Eignungsnachweise urkundlich nachzuweisen. Für den Fall, dass ein Bieter aufgefordert wird, die Nachweise vorzulegen, sind die Eignungsnachweise erbracht, wenn der Bieter innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Zustellung der Aufforderung folgende Dokumente, beibringt, wobei die Übermittlung einer Kopie oder die elektronische Vorlage genügen:

·        Punkt 7.1. einen Auszug aus dem Strafregister;

·        Punkt 7.3.1. und 7.3.2 die Berufsausübungsberechtigung bzw. den aufrechten
        Bestand einer Gewerbeberechtigung für die Durchführung des Auftrages
        bescheinigt;

·        Punkt 7.3.3. die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde
        beibringt und diese Bescheinigung keinen Rückstand ausweist;

·        Punkt 7.3.4 den letztgültigen Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherung
        beibringt und diese Bescheinigung keinen Rückstand ausweist.

Die entsprechenden Nachweise gemäß Punkt 7.1., 7.2., 7.3.1., 7.3.2., 7.3.3. und 7.3.4. dürfen nicht älter als drei Monate sein. Im Falle der Anbotslegung durch eine Bietergemeinschaft sind die Nachweise für sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft vollständig beizubringen. Werden Subunternehmer namhaft gemacht, so steht es dem Auftraggeber frei, unter Setzung einer Frist von 7 (sieben) Tagen die Vorlage der Nachweise gemäß Punkt 7.4., zu verlangen. Werden angeforderte Nachweise nicht innerhalb offener Frist vorgelegt, so wird das Anbot ausgeschieden.

Hat der Bieter seinen Sitz nicht in Österreich, so sind die erforderlichen Erklärungen, Bescheinigungen und Auszüge in Entsprechung der Rechtsordnung des Sitzstaates unter Anschluss einer beglaubigten Übersetzung beizubringen.

Die Voraussetzungen müssen nur insoweit erfüllt werden, als dies mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Bieter aus dem EWR werden auf die §§ 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 verwiesen.


 7.5.2.        Projektleitung und Stellvertretung

Der Bieter hat die natürlichen Personen, welche bei Einzelaufträgen die Projektleitung bzw. die Stellvertretung der Projektleitung übernehmen bekanntzugeben.

Die Projektleitung und deren Stellvertretung ist sowohl für den Bereich der Privatwirtschaft bzw. Privatwirtschaftsverwaltung als auch für jenen der Kameralistik bekanntzugeben.

Der Bieter hat die Namen und die jeweiligen Positionen (Geschäftsführer, Prokurist, etc.) im Unternehmen des Bieters in Punkt 13 und Punkt 14 anzugeben.

Ein Wechsel der Projektleitung und/oder der Stellvertretung ist nur mit ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.


7.5.3.        Anzahl der Referenzprojekte

Projektleitung und Stellvertretung der Projektleitung müssen jeweils 3 (drei) Referenzprojekte für den Bereich, dessen Projektleitung sie innehaben, nachweisen.

Es spielt dabei keine Rolle, ob die Referenzprojekte für den Bieter oder aber für einen früheren Arbeitgeber, im Rahmen einer selbstständigen Berufsausübung etc. erbracht worden sind. Entscheidend ist nur, dass die Referenzprojekte als Projektleiter und Endverantwortlicher betreut worden sind.

Die jeweiligen Referenzprojekte sind in Punkt 13. und Punkt 14. dieser Anbotsunterlagen detailliert auszuführen.


7.5.4.        Anforderungen an die Referenzprojekte

Der Eignungsnachweis in Hinblick auf die Referenzprojekte ist als erbracht anzusehen, wenn die Referenzprojekte Leistungen, wie in Punkt 2.1. und 2.2. beschrieben zum Gegenstand hatten und die Nettoauftragssumme zumindest EUR 35.000,00 (Euro fünfunddreißigtausend) betragen hat.


8.2.1.        Nettostundensatz

Jeder Bieter hat einen Nettostundensatz zu kalkulieren und anzubieten, der zur Verrechnung gelangt, und zwar unabhängig davon, welche Leistungen gemäß Punkt 2.1. und 2.2. erbracht werden. Der Nettostundensatz ist in Punkt 14. einzusetzen.


8.2.2.        Punkteberechnung

Der ziffernmäßig niedrigste Nettostundensatz gemäß Punkt 14. erhält 10 (zehn) Punkte. Bei den nachfolgend gereihten Stundensätzen erfolgt ein prozentueller Punkteabzug. Der Prozentsatz des Abzuges entspricht dem Prozentsatz, um welchen der zu bewertende Nettostundensatz den ziffernmäßig
niedrigsten Nettostundensatz übersteigt. Ist der zweitgereihte Nettostundensatz beispielsweise um 10% (zehn Prozent) teurer als der Erstgereihte, so erfolgt ein Punkteabzug von 10% (zehn Prozent), der Nettostundensatz erhält somit 9 (neun) Punkte. Stundensätze, die um 100% (einhundert Prozent) oder
mehr über dem ziffernmäßig niedrigsten Nettostundensatz liegen, erhalten keine Punkte mehr, eine negative Punktevergabe findet nicht statt.


9.5.        Entgelt

Die Abrechnung der Leistungen eines Einzelauftrages erfolgt auf Basis des jeweils anwendbaren und in Punkt 14. angebotenen Nettostundensatzes. Abgerechnet werden die tatsächlich erbrachten Stunden, es sei denn, dass im Einzelfall andere Abrechnungsmodalitäten (Pauschalpreis, Höchstanzahl
der verrechenbaren Stunden etc.) vereinbart werden.

Der Nettostundensatz ist auf Basis des Punktes 3.4. der Anbotsunterlagen kalkuliert und unterliegt der dort dargestellten Preisanpassung.
Der Auftragnehmer hat in den Nettostundensatz sämtliche Kosten und Leistungen einkalkuliert. Es erfolgt keine darüber hinausgehende Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Barauslagen, Nebenkosten, Kosten für beigezogene Sonderfachleute, Validierung von Daten, Kosten für die  Beschaffung von Unterlagen, der Vervielfältigung von Schriftstücken, Wegzeiten und Fahrtkosten, Wartezeiten, Kosten für Versicherungen und ähnliches. Die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus den Änderungen des Leistungszeitraumes, Leistungsverdünnung etc. entstehen können, ist ebenso ausgeschlossen wie die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer auftraggeberseitigen Änderung der Zielvorgaben etc.
Sollten im Zuge der Abwicklung der einzelnen Aufträge Barauslagen durch Sonderwünsche des Auftraggebers entstehen, so sind diese Barauslagen, ohne jeden Aufschlag, Verwaltungshonorare, etc., gesondert zu vergüten, sofern der Auftraggeber auf das Entstehen hingewiesen wurde, diesen schriftlich zugestimmt und freigegeben hat. Im Verfahren zur Vergabe eines Einzelauftrages können auch die veranschlagten Barauslagen bei der Bestbieterermittlung bewertet werden.

Die Rechnungslegung erfolgt entweder monatsweise, quartalsweise oder nach Projektabschluss; dies wird bei Erteilung des konkreten Einzelauftrages festgelegt.

Für den Fall, dass der Auftraggeber die Erbringung eines erteilten Einzelauftrages abbricht, können nur die bis zum Abbruch erbrachten Leistungen, nach den jeweiligen Nettostundensätzen, in Rechnung gestellt werden, der Auftragnehmer hat diesfalls keinen wie immer gearteten Anspruch auf darüber hinausgehende Zahlungen.

Die Prüf- und Zahlfrist beträgt 30 (dreißig) Kalendertage. Für den Fall, dass die Honorarnote nicht prüfbar ist, sei es wegen rechnerischer Unrichtigkeiten oder aber wegen des Fehlens von Unterlagen, die zur Prüfung der Honorarnote erforderlich sind, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Honorarnote zu retournieren und eine entsprechende Nachbesserung, Ergänzung etc zu verlangen. Mit Einlangen der korrigierten Honorarnote bzw der fehlenden Unterlagen beginnt die Prüf- und Zahlfrist neu zu laufen.

Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Korrektur der Honorarnote vornimmt, ist dem Auftraggeber eine Kopie der geprüften und korrigierten Honorarnote zu übermitteln. Die Korrektur gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 6 (sechs) Wochen ab Übermittlung der Honorarnote begründeten Einspruch erhebt.

Der Auftraggeber ist berechtigt, allfällige Gegenforderungen, insbesondere Vertragsstrafen und Schadenersatzansprüche gegen die Honoraransprüche des Auftragnehmers aufzurechnen.


9.7.        Projektleitung und Stellvertretung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass die in Punkt 13. und 14. namhaft gemachten natürlichen Personen für die Erbringung der Einzelaufträge zur Verfügung stehen und für die Auftragsabwicklung verantwortlich sind.

Ein Wechsel im Bereich der Projektleitung/Stellvertretung, sei es durch Beendigung des Dienstverhältnisses zum Auftragnehmer, eine Veränderung des Aufgabenbereiches oder aus welchem Grund auch immer, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung sämtlicher Auftraggeber.

Der Auftraggeber kann die Genehmigung des Wechsels der Projektleitung/ Stellvertretung verweigern, wenn ein schwerwiegender Grund besteht. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Qualifikationen/ Referenzprojekte/beruflichen Erfahrungen, der jeweils namhaft gemachten Nachfolger nicht jenen der ursprünglich namhaft gemachten natürlichen Personen entsprechen.

Eine kurzfristige Vertretung der namhaft gemachten Projektleitung/Stellvertretung während beispielsweise eines Urlaubes oder eines Krankenstandes bis zum Ausmaß von 6 (sechs) Wochen bedarf keiner Genehmigung des Auftraggeber, soferne dadurch nicht die fristgerechte, ordnungsgemäße und qualitativ hochwertige Erfüllung des Einzelauftrages beeinträchtigt wird.


10.2.3.        Ausscheidung des Anbotes

Die Mitglieder der Bietergemeinschaft nehmen zur Kenntnis, dass das Anbot  ohne weiteres Verfahren ausgeschieden wird, wenn in Punkt 10.2.2. keine natürliche Person als Handlungs- und Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wird.


11.4.        Ausscheidung des Anbotes

Der Bieter nimmt zur Kenntnis, dass im Falle der (teilweisen) Substitution der eigenen Befugnis und/oder Leistungsfähigkeit durch die Befugnis und/oder Leistungsfähigkeit eines oder mehrerer Subunternehmer diese Subunternehmer, bei sonstiger Ausscheidung des Anbotes, die Anbotsunterlagen in
Punkt 15. rechtsverbindlich zu unterfertigen haben.


Ad. Projektleitung und Stellvertretung der Projektleitung: Gemäß Punkt 7.5.2. der Anbotsunterlagen hat der Bieter die natürlichen Personen bekanntzugeben, welche bei Einzelaufträgen die Projektleitung bzw. die Stellvertretung der Projektleitung übernehmen "dies sowohl für den Bereich der Privatwirtschaft/Privatwirtschaftsverwaltung als auch für den Bereich der Kameralistik. Ist es in diesem Zusammenhang erlaubt, dass eine Person in beiden Bereichen eine Funktion einnimmt “ vorausgesetzt, dass die geforderten Referenzprojekte vorliegen? Im konkreten Fall würden wir gerne wissen, ob die Projektleitung des einen Bereichs als Stellvertretung für den anderen Bereich und umgekehrt angeführt werden kann (Projektleiter Privatwirtschaft = Stellvertretung der Projektleitung Kameralistik). Dies würde bedeuten, dass insgesamt nur zwei Personen genannt werden.

Es spricht nichts gegen diese Vorgangsweise, sofern die Referenzprojekte vorliegen.


Können noch laufende Projekte, die bereits zu mehr als 50% abgewickelt und zu mehr als EUR 35.000,-- netto abgerechnet wurden, ebenfalls als Referenzprojekt herangezogen werden?

Nein, laufende Projekte können allenfalls berücksichtigt werden, wenn sie zur  Gänze abgewickelt worden sind und  nur noch die Schlussrechnungslegung ausständig ist.


Dürfen Folge-/Ergänzungsaufträge eines Auftraggebers zum gleichen Leistungsbereich zusammengezählt und als eine Projektreferenz angeführt werden?

Ergänzungsaufträge, die das Auftragsvolumen des Hauptauftrages vergrößert haben, können herangezogen werden, sofern es sich um echte Ergänzungsaufträge, d.h. eine Ausweitung des ursprünglichen Auftragsumfanges gehandelt hat. Folgeaufträge können nicht herangezogen werden.


Wie ist der Begriff eingebundener öffentlicher Auftraggeber zu verstehen?

Ein öffentlicher Auftraggeber kann entweder Auftraggeber gewesen sein, oder aber eben nur eingebunden. Bei einer gemeindeeigenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann beispielsweise ein Prüfauftrag von dieser Gesellschaft erteilt werden, die diesfalls Auftraggeber wäre, die Gemeinde, die Alleingesellschafterin ist, wäre diesfalls eingebundener öffentlicher Auftraggeber. Der Prüfauftrag könnte aber auch unmittelbar von der Gemeinde kommen, die diesfalls sowohl Auftraggeber als auch eingebundener öffentlicher Auftraggeber wäre.


Unter Punkt 7.5 Referenzprojekte wird angeführt, dass 3 Projekte aus dem Bereich der Privatwirtschaft bzw. Privatwirtschaftsverwaltung und 3 aus dem Bereich der Kameralistik stammen müssen. Aufgrund des Umstandes, dass sich auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung teilweise die Kameralistik im Einsatz befindet, würden wir Sie  bitten das Abgrenzungskriterium zu konkretisieren.

Bei der Beurteilung bzw. Einordnung der Referenzprojekte geht es um die Hauptleistung. Wird ein Auftrag im Wesentlichen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung/Privatwirtschaft erbracht und enthält kameralistische Aspekte, so zählt der Auftrag als Referenzprojekt für die Privatwirtschaftsverwaltung/Privatwirtschaft, nicht für die Kameralistik.

Umgekehrt verhält sich genauso, wird ein Projekt im Bereich der Kameralistik erbracht und enthält Teilaspekte der Privatwirtschaftsverwaltung/Privatwirtschaft, so wird dieses Referenzprojekt im Bereich Kameralistik zugerechnet.


Gehen wir Recht in der Annahme, dass es sich bei dem unter Punkt 8 angeführten Auswahlkriterien, um die Zuschlagskriterien im Sinne von § 2 Z 20 lit d BVergG handelt?

Bei der Rahmenvereinbarung sieht das Gesetz keine Zuschlagskriterien, sondern regelt die Kriterien zur Auswahl der Vertragspartner.


Bitte erläutern Sie inwiefern ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb nach dem Billigstbieterprinzip zum Abruf einer Einzelleistung sinnhaft erscheint, da die Reihenfolge der günstigsten Angebote bereits zum Abschluss der Rahmenvereinbarung ermittelt wurde und der dort angebotene Stundensatz gemäß Punkt 9.5. auch zur Abrechnung der Einzelleistung herangezogen wird.

Im Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung wird nur der Mischstundensatz abgefragt, im Aufruf zum Wettbewerb ist ein konkretes Projekt auszupreisen, dh dem Anbot ist eine Höchststundenzahl zugrunde zu legen.

Unterschiedliche Höchststundenanzahlen und unterschiedliche Mischstundensätze führen aber zwangsläufig dazu, dass sich wiederum ein Billigstbieter herauskristallisiert.


n Pkt. 1.3 (Seite 4) wird von einem Forschungsprojekt geschrieben. Die Einzelleistungen (Pkt. 2.2 Seite 5), die nachgefragt werden, sind klassische Beratungsleistungen. Wie hängen diese beiden Themen zusammen (z.B. wird das Forschungsprojekt oder die Konzeption und Umsetzung nachgefragt oder zuerst ein Forschungsprojekt und danach die Konzeption und Umsetzung)

Im Augenblick werden nur Vertragspartner für die Rahmenvereinbarung gesucht. Die genaue Fristlegung des Leistungsumfanges wird sich in den Aufrufen zum Wettbewerb zur Vergabe der Einzelaufträge finden. Einzelauftragsbezogene Betrachtungen wurden noch nicht angestellt.


Welchen Umfang sollten die geforderten Referenzbeschreibungen haben (Stichwortartig die wesentlichsten Ergebnisse, kurze Beschreibung der Phasen mit den Ergebnisse o.ä.)

Die Referenzprojekte sind so zu umschreiben bzw. zu beschreiben, dass geprüft werden kann, ob sie den Festlegungen in den Anbotsunterlagen entsprechen. Gegebenenfalls werden weitere Informationen/Auskünfte zu den Referenzprojekten nachgefordert.


Welche besonderen Schwerpunkte sollen aus Sicht der Donau-Universität Krems die geforderten Referenzen haben?

Die Mindestinhalte sind in den Anbotsunterlagen festgelegt, es gibt keine darüber hinausgehenden Grenzen.


Sind Bewertungsfragen ebenfalls Gegenstand dieses Projekts (z.B. Bewertung der Infrastruktur)?

Diesbezüglich werden sich Festlegungen im Aufruf zum Wettbewerb finden.


Bei den Referenzen gibt es hinsichtlich der Funktion des Bieters zwei Eingabefelder. Im ersten wird die Funktion z.B. Alleinunternehmer erfasst. Wofür ist das zweite Feld?

Es ist nur ein Feld auszufüllen, das zweite Feld ist lediglich dadurch bedingt, dass die Funktion des Bieters in der ersten Zeile und die beispielhafte Aufzählung der möglichen Funktionen in der zweiten Zeile steht.


Wie kann der in der Beschreibung des Ausschreibungsgegenstandes erwähnte Begriff des Forschungsprojektes interpretiert werden? Können Sie erläutern, welche Rolle wissenschaftliche Forschungsarbeit in diesem Zusammenhang spielt? Was wäre die konkrete Aufgabe des externen Beraters?

Die konkrete Rolle und/oder der Leistungsumfang werden sich dem jeweiligen Aufruf zum Wettbewerb entnehmen lassen. Es gibt diesbezüglich noch keine Festlegungen, da das gegenständliche Verfahren nur dazu dient, Vertragspartner für die Rahmenvereinbarungen zu finden, nicht jedoch dazu, bereits Einzelaufträge zu vergeben.


Uns ist klar, dass im Rahmen der Ausschreibung noch keine Einzelaufträge vergeben werden und eine detaillierte Leistungsdefinition somit noch nicht möglich ist. Können Sie im Zusammenhang mit dem Wortlaut "Forschungsprojekte" diesbezüglich Auskunft erteilen, ob der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn oder doch die Analyse, Konzeption und letztendlich Umsetzung von Management-Informations-Systemen im Fokus liegt?

Aus heutiger Sicht wird der Fokus vorerst auf den wissenschaftlichen Erkennungsgewinn liegen, ausgehend von den Erkenntnisgewinnen wird dann die Entscheidung fallen, ob weitere Analysen, Konzeptionen, gegebenenfalls auch Umsetzungen vorgenommen werden, das ist ja der Grund, weshalb eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird.


Wenn wir 3 Referenzprojekte anführen sollen, wieso steht ab Seite 30 noch ca. 8 Zusatz-Referenten ?

Die Frage ist verfristet, nach den Anbotsunterlagen waren Fragen bis längstens 22.08.2013 (zweiundzwanzigster August zweitausenddreizehn) 24:00 Uhr (vierundzwanzig Uhr) zu stellen, die Frage wird daher nicht mehr beantwortet.