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Übersicht
Ueberpruefung Mengen: Pos 032610B Graben Hinterf 0-2,0m mit 11.000,0m Pos 032613B Kabelwarnband nur verlegen 45.000,0m Pos. 362403A Belag Eiche 4/15cm mit 275.250,0m2, Pos 505001A Fummilochmatten lief+verlegen 200,0m2.
Koennten diese Positionen ueberprueft werden?
In der Tat finden sich in den Positionen 36 24 03 A, 03 26 10 B, 03 26 16 B, 03 26 13 B und 03 15 06 A unrichtige Mengenangaben. Hier sind die richtigen Mengen, die der Kalkulation zugrunde zu legen sind:
Download Korrekturangaben.pdf
Das gesamte korrigierte Leistungsverzeichnis steht hier zum Download bereit.
3.5.3.: Die Bestimmung des zweiten Absatzes, wonach der Bieter die aus eventuellen Auflagen resultierenden Mehrleistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis abgebildet sind, in einem Zusatzblatt zum Angebot zu beschreiben und diese Leistungen einzukalkulieren hat, verhindert die Vergleichbarkeit der Angebote und ist daher vergaberechtswidrig (§ 78 Abs 3 BVergG).
Wir dürfen diesbezüglich auf die Webplattform verweisen, es wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Leistungen zu beschreiben und einzukalkulieren, gegebenenfalls in einem gesonderten Beiblatt und einem Aufpreis anzubieten sind. Weiters findet sich auf der Webplattform die Festlegung, dass, für den Fall, dass zur Auflagenerfüllung ein weiteres Preiselement angeboten wird, dieses Teil des Gesamtpreises und in die Billigstbotermittlung einbezogen wird.
9.3.: Gemäß § 22 Abs. 2 BVergG sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben, wenn die Möglichkeit einer Vergabe in Teilen gewahrt bleiben soll. Unseres Erachtens erfüllt die vorliegende Ausschreibung diese gesetzliche Vorgabe nicht. Insbesondere sieht Punkt 14. der Angebotsunterlagen keine Möglichkeit vor, eine Nettoanbotssumme Generalunternehmer abzugeben. Wir ersuchen um Stellungnahme bzw. vergaberechtskonforme Festlegung.
Hinsichtlich des Zuschlagsprozedere dürfen wir auf Punkt 9.3. verweisen. Es wird festgelegt, dass grundsätzlich die Vergabe an einen Generalunternehmer geplant ist, ein losweiser Zuschlag wird jedoch ausdrücklich für den Fall vorbehalten, dass die Quersumme der bei den drei Losen jeweils erstgereihten Anbote niedriger ist, als der niedrigste Generalunternehmerpreis. In den Punkten 14.1., 14.2. und 14.3. sind die Preise - je Los - einzusetzen, in Punkt 14.2. und Punkt 14.3. ist darüber hinaus, im Falle eines Generalunternehmeranbotes, der Generalunternehmerzuschlag anzugeben. In Punkt 15.1. sind die Summen der jeweils angebotenen Lose nochmals anzuführen, die Summe am Ende des Punktes von 15.1. ist somit zwangsläufig - im Falle eines Generalunternehmeranbotes - Preis des Generalunternehmers. Die Anbotsunterlagen sehen also genau die Möglichkeit vor die Leistung insgesamt oder aber losweise zu vergeben, womit den Regelungen des § 22 Abs. 2 BVergG 2006 Rechnung getragen wird.
10.14.3.: Die Bestimmung, wonach der Auftragnehmer bereits jetzt auf die Geltendmachung jedweder Mehrforderungen verzichtet falls es zu einer Leistungsverdichtung, Leistungsverdünung oder Forcierung, etc. kommt, stellt ein nicht kalkulierbares Risiko dar und widerspricht § 78 BVergG. Wir ersuchen um eine vergaberechtskonforme Festlegung.
Mehrforderungen zufolge Leistungsverdichtung, Leistungsverdünung und/oder Forcierung sind keine gesetzlich festgelegten Rechtsansprüche, vielmehr wurden diese Mehrforderungen in Einzelfällen von der Judikatur anerkannt. Es ist daher völlig legitim solche Mehrforderungen auszuschließen um Preissicherheit zu erhalten, andererseits handelt es sich um einen Neubau, das heißt, Überraschungen aus einem allfälligen Altbestand sind völlig ausgeschlossen, womit derartige Kosten, bei sorgfältiger Kalkulation des Anbotes durch den Bieter, überhaupt nicht entstehen können.
Angebotsunterlagen/ 3.5.28 Baubesprechungen: Die Nichtteilnahme an der Baubesprechung mit einem einmaligen Betrag von EUR 1.500,00 als einmaliges Ereignis zu poenalisieren, ist fuer uns noch nachvollziehbar. Allerdings ist der Poenalezeitraum nicht nachvollziehbar, im besten Fall betraegt die Poenale EUR 10.500,00 (von einer Woche auf die naechste). Dies ist eine sehr massive Sanktion, die die Bieter groeblich benachteiligt und nicht verhaeltnismaessig ist. Sie widerspricht daher den Leitlinien des BVergG 2006, sodass wir um Aenderung ersuchen.
Die Nichtteilnahme an einer Baubesprechung stellt ein Säumnis dar, welches ausschließlich vom Auftragnehmer zu verantworten ist. Die Pönale greift im Übrigen, und dass wird hiermit klargestellt, nur im Falle des unentschuldigten Fernbleibens. Ist der Auftragnehmer tatsächlich verhindert, so hat er sich zu entschuldigen, gegebenenfalls, sollte dies für notwendig erachtet werden, vertreten zu lassen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist demzufolge der Zeitraum bis zur nächsten Baubesprechung pönalisiert, es steht dem Auftragnehmer natürlich frei - auf eigene Kosten - unverzüglich eine außerplanmäßige Baubesprechung zu verlangen. Da der Auftragnehmer sowohl die Teilnahme an der Baubesprechung, die begründete Entschuldigung und die Vertretung in der Hand hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Auftragnehmer/Bieter durch diese Bestimmung gröblich benachteiligt wird.
Angebotsunterlagen/ 10.14.3 Leistungsverdichtung, Leistungsverduennung, Forcierung: Der Punkt sollte es zu einer Leistungsverdichtung, Leistungsverduennung oder Forcierung etc. kommen, so verzichtet der Auftragnehmer bereits jetzt auf die Geltendmachung jedweder Mehrforderungen bzw. jedweden Mehraufwandes aus diesem Grund stellt eine groebliche Benachteiligung der Bieter dar, da auf ein Verschulden des Bieters nicht abgestellt wird. Die Regelung in dieser Form widerspricht dem BVergG 2006 und den dort verankerten Leitlinien. Wir ersuchen um entsprechende Abaenderung im Sinne des BVergG 2006.
Mehrforderungen zufolge Leistungsverdichtung, Leistungsverdünnung und/oder Forcierung sind keine gesetzlich festgelegten Rechtsansprüche, vielmehr wurden diese Mehrforderungen in Einzelfällen von der Judikatur anerkannt. Es ist daher einerseits völlig legitim solche Mehrforderungen auszuschließen, um Preissicherheit zu erhalten, andererseits handelt es sich um einen Neubau, das heißt, Überraschungen aus einem allfälligen Altbestand sind völlig ausgeschlossen, womit derartige Kosten, bei sorgfältiger Kalkulation des Anbotes durch den Bieter, überhaupt nicht entstehen können.
2.3.7 Behoerdliche Bewilligungen/ Baederhygiene: Gehen wir der Annahme richtig, dass fuer den Saunabereich bestehend aus einer Finnensauna, eines Dampfbades und einer Infrarot-Waermkabine nur die bau- und haustechnischen Vor- bzw. Anschlussleistungen seitens AN Generalunternehmerleistungen zu erbringen sind, bzw. saemtliche Kabinenteile, Anlagentechnische Geraetschaften, Einrichtungsgegenstaende, etc. seitens AG errichtet werden und somit die Vorschreibungen der Baederhygiene laut Verhandlungsschrift fuer den AN der Generalunternehmerleistungen nicht relevant sind?
- Bau- und Haustechnische Vor- bzw. Anschlussleitungen sind bauseits zu erbringen - saemtliche Kabinenteile, Anlagentechnische Geraetschaften, Einrichtungsgegenstaende, etc. werden vom Auftraggeber errichtet - Teile der Vorschreibungen der Bäderhygiene gelten bedingt auch für den Auftragnehmer (z.B. Rutschfestigkeit Bodenfließen, etc...) Bei Ausführung wird üblicherweise vom Saunainstallateur eine genaue Schnittstellenliste erstellt.
Angebotsunterlagen/ 10.3.17. Leistungserbringung: Ist unsere Annahme richtig, dass sofern ein Terminverzug droht, der nicht vom AN verschuldet ist, die Regelung nicht zum Tragen kommt und der AG in diesem Fall verpflichtet ist, daraus entstehende, gerechtfertigte, Mehrkosten des AN, diesem zu vergueten?
Für den Fall, dass der Auftragnehmer von Dritten behindert wird, oder höhere Gewalt zu einem drohenden Terminverzug führt, hat der Auftragnehmer unverzüglich seiner Warnpflicht nachzukommen.
Angabotsunterlagen/ 3.5.27. Vermessung und Absteckung: Welche Punkte enthaelt der seitens Auftraggeber (Planer) beigestellte Vermessungsplan? Wer hat, ueber diesen hinaus, zusaetzlich fuer den Bau erforderliche Vermessungspunkte zu erstellen und traegt hierfuer die Kosten?
Folgende Punkte sind in dem Vermessungsplan vom Auftraggeber beigestellt: - Lage- & Höhenvermessung: Vorbereitungen, Erhebung der aktuellen digitalen Katastralmappe und der Eigentumsverhältnisse, Einrechnen von 12 Gebäudepunkten entsprechend den gelieferten Planungsdaten, für die genaue Höhenerfassung; Begehung und Aktualisierung der bestehenden Lage- und Höhenvermessung (Stand 2009) im Bereich der geplanten Gebäude, Neuvermessung im geänderten Bereich, Auswertung im Büro, Erstellung eines Lage- & Höhenplans, Einarbeitung der bestehenden Vermessungsdaten, Lieferung an den AG. - Teilung und Planerstellung: Vorleistungen aus der Lage- und Höhenvermessung, Ladung der Parteien zur Grenzverhandlung, Grenzverhandlung vor Ort und Aufmessung des Verhandlungsergebnisses, Auswertung im Büro und Teilungsplanerstellung, Einreichen beim Vermessungsamt und bei der Baubehörde, Übermittlung der Unterlagen an den Notar. Sämtliche für den Bau erforderlichen Vermessungspunkte sind vom Auftragsnehmer zu erstellen bzw. miteinzukalkulieren.
Angebotsunterlagen/ 2.3.7. Behoerdliche Bewilligungen: Im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung HKLS- Installationen sind die Anschlussleitung an den Bevorratungsteich fuer die Beschneiungsanlage und der Adapter der selbigen an die Beschneiungsanlage fuer die Loeschwasserversorgung nicht enthalten. Sind diese Leistungen laut Angebotsunterlagen Pkt. 3.5.3. Kosten fuer behoerdliche Auflagen einzukalkulieren bzw. anzubieten?
Die Planer haben zwischenzeitig die Auflagen in dem gewerberechtlich und dem baurechtlichen Bescheid durchgesehen. Folgende Leistungen sind vom Leistungsverzeichnis nicht erfasst und entweder - sofern dies möglich ist - einzukalkulieren, oder aber auf einem Beiblatt gesondert anzubieten:
„ ... die Decke über dem Speisesaal in der Klassifikation EI30/R30 ausgeführt. Wobei die Anschlüsse (5m – Bereich) an die benachbarten höheren Gebäudeteile in der Klassifikation EI60 ausgeführt werden“ Bitte folgende Position zusätzlich anbieten: Zu der bereits einfach ausgeschriebenen Beplankung eine zweite Lage GKF 15mm anbieten. Position: 39 23 13 B – Beplankung GKF 15mm – 15mm dick -> zusätzlich 180m²
- Löschwasserversorgung über den Nahbereich des vorhandenen Bevorratungsteiches für die Beschneiunganlage
Anzubieten ist ein Löschwassersauganschluss inkl. geeigneter Unterkonstruktion, Tiefe des Bevorratungsteiches ca. 6 (sechs) Meter: Liefern und Montage von: Löschwasser - Sauganschluss (Form A) • DN 100 - PN 16; nach DIN 14244 • A-Festkupplung und Deckkapsel mit Kette • 1'' - Peilrohrverschluss • Gehäuse aus Gusseisen mit Kugelgraphit • Epoxid - Kunststoff – inkl. Beschichtung Flanschrohr DN 100 an Unterkonstruktion befestigt • ca. 10m lang von Sauganschluss bis Grund des Bevorratungsteiche • Flanschanschluss nach DIN 2501 • Wasserfilter am unteren Ende des Flanschrohres • Sämtliche Befestigungsmaterialien Edelstahl 1.4031 Nicht anzubieten ist der Adapter für den Anschluss an die Beschneiungsanlage, da die örtliche Feuerwehr im Besitz eines solchen Adapters ist, dieser Adapter ist daher nicht Gegenstand der anzubietenden Leistungen. Wie bereits festgelegt werden die auf dem Beiblatt angebotenen Preise für die beiden Positionen mit dem Anbotspreis der Baumeisterarbeiten summiert, die sich so ergebende Summe wird der Ermittlung des Billigstbotes zugrunde gelegt.
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