Fragen zur Ausschreibung

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Übersicht


Gibt es ein Bodengutachten da grosse Mengen Felsabtrag ausgeschrieben sind und eine Spritzbetonsicherung?

Es gibt ein Bodengutachten, das Bodengutachten steht auf der Ausschreibungsplattform zum Download bereit.


Ueberpruefung Mengen:  Pos 032610B Graben Hinterf 0-2,0m mit 11.000,0m Pos 032613B Kabelwarnband nur verlegen 45.000,0m Pos. 362403A Belag Eiche 4/15cm mit 275.250,0m2, Pos 505001A Fummilochmatten lief+verlegen 200,0m2.

Koennten diese Positionen ueberprueft werden?


In der Tat finden sich in den Positionen 36 24 03 A, 03 26 10 B, 03 26 16 B, 03 26 13 B und 03 15 06 A unrichtige Mengenangaben.

Hier sind die richtigen Mengen, die der Kalkulation zugrunde zu legen sind:

Download Korrekturangaben.pdf


Das gesamte korrigierte Leistungsverzeichnis steht hier zum Download bereit.


Gibt es Detailpläne für die Schlosserarbeiten (Geländer, Treppen, u.s.w.)

Die Detailpläne werden erst im Zuge der Ausführungsplanung erstellt, im Zuge der Ausschreibung liegen keine Planunterlagen vor. Die Ausführung ist aber in den einzelnen Positionen beschrieben.


Gibt es für das Projekt eine Vorstatik? Wenn ja Ersuchen wir um Übermittlung.

Es gibt keine Vorstatik. Statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen werden vom Auftragnehmer durchgeführt. Eine Überprüfung durch den Auftragnehmer oder Vorlage an Behörden ist nicht vorgesehen, siehe die Festlegungen in Pos. 36 00 02B im Leistungsverzeichnis Generalunternehmer.


Anlage ./1 Leistungsverzeichnis Generalunternehmerarbeiten - 07 03 22 c Az. Beton Decke C25/30 über 25cm. Stimmt die Mengeneinheit in m²? Wenn ja ist die Position ohne Angabe der Stärke nicht kalkulierbar. 

Mengeneinheit muss korrekterweise in m³ angegeben werden. Die Mengeneinheit in Pos. 07 03 22 C (Az. Beton Decke C25/30 über 25cm) lautet daher 60m³.


Gibt es einen Bauphysiker und eine Bauphysik, bzw. Energieausweis? Wenn ja ersuchen wir um Übersendung der Unterlagen.

Der Energieausweis steht als Anlage ./32 und auf der Webplattform zum Download zur Verfügung.


Bei der Pos. 581512A und 581512B Laubbaum: Art: Tollkirsche angegeben, was ist wirklich gemeint?

Es handelt sich tatsächlich um ein Redaktionsversehen, gemeint ist Vogelkirsche.


3.5.2.: Die Bestimmung, wonach sich Bieter und Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt auf pönalisierte Zwischentermine zu einigen haben bzw. jeder Bieter mit seinem Angebot pönalisierte Zwischentermine vorschlagen kann  verhindert die Vergleichbarkeit der Angebote und ist daher vergaberechtswidrig (§ 78 Abs 3 BVergG). Es wird daher ersucht, etwaige pönalisierte Zwischentermine vergabekonform festzulegen (siehe auch 10.2.3.).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, in Punkt 3.5.2. ist - für alle Bieter gleichlautend - festgelegt, dass der späteste Zeitpunkt für die mangelfreie Gesamtfertigstellung der 31. (einunddreißigste) Juli 2015 (zweitausendfünfzehn) ist. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis, womit dem Terminplan und den pönalisierten Zwischenterminen keine verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt.

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. zB VwGH vom 28.03.2008, Zl 2006/04/0030) ist die Höhe der Vertragsstrafe prinzipiell in das Ermessen der Vertragsparteien gestellt - nichts anderes kann für pönalisierte Zwischentermine gelten, die diese Vertragsstrafen auslösen. Aus welchem Grund die Einigung auf pönalisierte Zwischentermine - nach erteiltem Zuschlag - dazu führen soll, das Anbote nicht vergleichbar sind, bleibt im Dunklen. Beim vorgegebenen Leistungsbild und pönalisiertem Gesamtfertigstellungstermin soll die einvernehmliche Festlegung der pönalisierten Zwischentermine es dem jeweiligen Bieter ermöglichen seinen Ressourceneinsatz zu optimieren und damit den bestmöglichen Preis zu kalkulieren.


3.5.3.: Die Bestimmung des zweiten Absatzes, wonach der Bieter die aus eventuellen Auflagen resultierenden Mehrleistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis abgebildet sind, in einem Zusatzblatt zum Angebot zu beschreiben und diese Leistungen einzukalkulieren hat, verhindert die Vergleichbarkeit der Angebote und ist daher vergaberechtswidrig (§ 78 Abs 3 BVergG).

Wir dürfen diesbezüglich auf die Webplattform verweisen, es wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Leistungen zu beschreiben und einzukalkulieren, gegebenenfalls in einem gesonderten Beiblatt und einem Aufpreis anzubieten sind. Weiters findet sich auf der Webplattform die Festlegung, dass, für den Fall, dass zur Auflagenerfüllung ein weiteres Preiselement angeboten wird, dieses Teil des Gesamtpreises und in die Billigstbotermittlung einbezogen wird.


3.5.33.: Die Bestimmung des zweiten Absatzes, wonach dem Bieter die Möglichkeit eingeräumt wird Nachlässe oder Aufschläge unter bestimmten Bedingungen anzubieten, verhindert die Vergleichbarkeit der Angebote und ist daher vergaberechtswidrig (§ 78 Abs 3 BVergG).

Die Frage erfolgt nach dem Billigstbieterprinzip. Wenn ein Bieter verbindlich Zu- oder Abschläge anbietet, ist das zu berücksichtigen. Es handelt sich hier um einen Preisbildungsprozess, der nichts mit der Vergleichbarkeit der Anbote zu tun hat, sämtliche Bieter haben die Leistungen auf Basis identer Leistungsverzeichnisse und Anbotsbedingungen zu erbringen. Für den Fall, dass die Bedingungen, an welche Nachlässe und/oder Aufschläge gebunden sind, den Anbotsunterlagen widersprechen wird selbstverständlich geprüft, ob das Anbot auszuscheiden ist.


3.5.34.: Die Bestimmung, wonach der Bieter die Zahlungsmodalitäten auswählen kann, verhindert die Vergleichbarkeit der Angebote und ist daher vergaberechtswidrig (§ 78 Abs 3 BVergG).

Auch hier ist nicht die Leistung, und somit die Vergleichbarkeit der Anbote, sondern ausschließlich die Preisbildung bzw. die Zahlungsmodalität Gegenstand der Bestimmung. Es steht jedem Bieter frei das Skonto anzubieten, jedoch wird kein Bieter dazu gezwungen. Berücksichtigt wird dieser Umstand freilich bei der Ermittlung des Billigstbotes. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Zahlungsmodalitäten den geschäftlichen Usancen entsprechen, auch ohne der Festlegung in den Anbotsunterlagen stünde es jedem Bieter frei im Zuge der Rechnungslegung ein Skonto anzubieten, wenn die Zahlung innerhalb eines gewissen Zeitraumes erfolgt.


4.: Die Bestimmung, wonach der Bieter zumindest glaubhaft machen muss, dass er/sie über sämtliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen (im Zusammenhang mit beruflicher Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Rechtsfähigkeit) bis spätestens zum Beginn der Auftragsdurchführung einholen kann, ist nicht verständlich bzw. erscheint vergaberechtswidrig (§ 69 Zif.1 BVergG).

Die Bestimmung des Punktes 4. ist im Zusammenhang mit Punkt 8. zu sehen. In Punkt 8. haben die Bieter die Eigenerklärung, in Entsprechung des BVergG 2006 abzugeben, Punkt 8.4. regelt welche Nachweise binnen welcher Frist über Aufforderung vorzulegen sind.


9.3.: Gemäß § 22 Abs. 2 BVergG sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben, wenn die Möglichkeit einer Vergabe in Teilen gewahrt bleiben soll. Unseres Erachtens erfüllt die vorliegende Ausschreibung diese gesetzliche Vorgabe nicht. Insbesondere sieht Punkt 14. der Angebotsunterlagen keine Möglichkeit vor, eine Nettoanbotssumme Generalunternehmer abzugeben.  Wir ersuchen um Stellungnahme bzw. vergaberechtskonforme Festlegung.

Hinsichtlich des Zuschlagsprozedere dürfen wir auf Punkt 9.3. verweisen. Es wird festgelegt, dass grundsätzlich die Vergabe an einen Generalunternehmer geplant ist, ein losweiser Zuschlag wird jedoch ausdrücklich für den Fall vorbehalten, dass die Quersumme der bei den drei Losen jeweils erstgereihten Anbote niedriger ist, als der niedrigste Generalunternehmerpreis. In den Punkten 14.1., 14.2. und 14.3. sind die Preise - je Los - einzusetzen, in Punkt 14.2. und Punkt 14.3. ist darüber hinaus, im Falle eines Generalunternehmeranbotes, der Generalunternehmerzuschlag anzugeben.

In Punkt 15.1. sind die Summen der jeweils angebotenen Lose nochmals anzuführen, die Summe am Ende des Punktes von 15.1. ist somit zwangsläufig - im Falle eines Generalunternehmeranbotes - Preis des Generalunternehmers. Die Anbotsunterlagen sehen also genau die Möglichkeit vor die Leistung insgesamt oder aber losweise zu vergeben, womit den Regelungen des § 22 Abs. 2 BVergG 2006 Rechnung getragen wird.


10.14.3.: Die Bestimmung, wonach der Auftragnehmer bereits jetzt auf die Geltendmachung jedweder Mehrforderungen verzichtet falls es zu einer Leistungsverdichtung, Leistungsverdünung oder Forcierung, etc. kommt, stellt ein nicht kalkulierbares Risiko dar und widerspricht § 78 BVergG. Wir ersuchen um eine vergaberechtskonforme Festlegung.

Mehrforderungen zufolge Leistungsverdichtung, Leistungsverdünung und/oder Forcierung sind keine gesetzlich festgelegten Rechtsansprüche, vielmehr wurden diese Mehrforderungen in Einzelfällen von der Judikatur anerkannt. Es ist daher völlig legitim solche Mehrforderungen auszuschließen um Preissicherheit zu erhalten, andererseits handelt es sich um einen Neubau, das heißt, Überraschungen aus einem allfälligen Altbestand sind völlig ausgeschlossen, womit derartige Kosten, bei sorgfältiger Kalkulation des Anbotes durch den Bieter, überhaupt nicht entstehen können.


10.16.6.: Im Vergleich zur OeNORM B 2110 erscheint diese Frist unangemessen kurz. Wir ersuchen um Verlängerung dieser Frist (§ 99 Abs. 2 BVergG)

In einzelnen Punkten ist ein Abweichen von der ÖNORM zulässig, aus welchem Grund eine Frist von 14 Tagen nicht ausreichend sein soll um eine Rechnungskorrektur zu prüfen und der Korrektur gegebenenfalls zu widersprechen ist - insbesondere bei einem Unternehmen Ihrer Größe - nicht nachvollziehbar.


Das Risiko für Erschwernis Winter- und Schlechtwetter, sowie eine daraus resultierende Verlängerung der Leistungsfrist ist nicht kalkulierbar, und unwirtschaftlich fuer den Auftraggeber. Wir Ersuchen um Vorgabe von kalkulierbaren Parametern.  

Allfällige Erschwernisse durch Winter- und/oder Schlechtwetter sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern die einzelnen Postionen nichts anderes vorsehen. Die Winterbauarbeiten sind in der PosNr.: 18 11 05 0 - Winterbaumaßnahmen Pauschal  - als Pauschale zusammengefasst. Durch sämtliche -  auch in dieser Pauschalposition nicht erwähnten Witterungseinflüsse - dürfen keine Nachträge entstehen, dieser Umstand hat in die Kalkulation einzufließen.


Angebotsunterlagen / 2.3.7 Behördliche Bewilligungen
Hiermit ersuchen wir gemäß Angebotsunterlagen um Übersendung der Niederschriften fuer die Gewerbeverhandlung vom 30.09.2014, und gleichzeitig im Voraus für die Bauverhandlung vom 10.10.2014.  

Die Niederschrift betreffend die gewerberechtliche Verhandlung steht auf der Webplattform zum Download bereit, die Niederschrift über die Bauverhandlung wird unmittelbar nach Vorliegen zum Download bereitgestellt werden.


Angebotsunterlagen/ 3.5.13. Technische Regelwerke: Der Absatz die technischen Normen und Regelwerke sind in der jeweils bei der Uebergabe/Uebernahme geltender Fassung massgeblich und zu erfuellen ist nicht kalkulierbar. Dieser muesste auf. zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltender Fassung lauten. Wir ersuchen um entsprechende Abaenderung dieses Punktes.  

Im Zuge der Anbotslegung können zwangsläufig nur jene technischen Normen und Regelwerke berücksichtigt werden, die zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehen. Sollten sich solche technischen Normen und/oder Regelwerke zwischen Anbotslegung und Übergabe/Übernahme ändern und sind die geänderten technischen Normen und/oder Regelwerke einzuhalten um behördliche Bewilligungen zu erwirken, so ist der Stand im Zeitpunkt der Übergabe/Übernahme einzuhalten. Sollte dies zu Mehrleistungen gegenüber den angebotenen Leistungen führen, ist hinsichtlich der Mehrleistungen ein Nachtrag zu legen, der nach Prüfung der Notwendigkeit beauftragt werden wird.


Angebotsunterlagen/ 3.5.28 Baubesprechungen:
Die Nichtteilnahme an der Baubesprechung mit einem einmaligen Betrag von EUR 1.500,00 als einmaliges Ereignis zu poenalisieren, ist fuer uns noch nachvollziehbar. Allerdings ist der Poenalezeitraum nicht nachvollziehbar, im besten Fall betraegt die Poenale EUR 10.500,00 (von einer Woche auf die naechste). Dies ist eine sehr massive Sanktion, die die Bieter groeblich benachteiligt und nicht verhaeltnismaessig ist. Sie widerspricht daher den Leitlinien des BVergG 2006, sodass wir um Aenderung ersuchen.

Die Nichtteilnahme an einer Baubesprechung stellt ein Säumnis dar, welches ausschließlich vom Auftragnehmer zu verantworten ist. Die Pönale greift im Übrigen, und dass wird hiermit klargestellt, nur im Falle des unentschuldigten Fernbleibens. Ist der Auftragnehmer tatsächlich verhindert, so hat er sich zu entschuldigen, gegebenenfalls, sollte dies für notwendig erachtet werden, vertreten zu lassen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist demzufolge der Zeitraum bis zur nächsten Baubesprechung pönalisiert, es steht dem Auftragnehmer natürlich frei - auf eigene Kosten - unverzüglich eine außerplanmäßige Baubesprechung zu verlangen. Da der Auftragnehmer sowohl die Teilnahme an der Baubesprechung, die begründete Entschuldigung und die Vertretung in der Hand hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Auftragnehmer/Bieter durch diese Bestimmung gröblich benachteiligt wird.


Angebotsunterlagen/ 10.8. Poenale:
10.8.2. Weshalb wurden die Poenalbestimmungen entgegen der Oe-Norm B2110 (Obergrenze 5%) abgeaendert?
10.8.5. Weshalb unterliegen die Poenalen nicht dem richterliches Maessigungsrecht und sind auf einen tatsaechlichen Schaden des Auftraggebers nicht anrechenbar? Das richterliche Maessigungsrecht kann im Uebrigen nicht ausgeschlossen werden, es handelt sich dabei um zwingendes Recht auch zwischen Unternehmen?
Diese Poenaleregelungen weichen von Pkt. 6.5.3.1. der Oe-Norm B2110 ab. Das BVergG2006 verpflichtet Auftraggeber sich an die OeNORM B2110 als Leitlinie zu halten. Diese Abweichung stellt daher eine groebliche Benachteiligung der Bieter dar und widerspricht in dieser Form dem BVergG 2006. Wir Ersuchen um entsprechende Abaenderung im Sinne des BVergG 2006.    

Die Abänderung erfolgte in Entsprechung der Regelung des § 99 Abs. 2 BVergG 2006, ein Abweichen von der ÖNORM ist in einzelnen Punkten zulässig, im vorliegenden Fall wurde seitens des Auftraggebers eine höhere Pönalobergrenze für angemessen erachtet.

Eine allfällige Pönale unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht, es handelt sich um ein Redaktionsversehen.


Angebotsunterlagen/ 10.14.3 Leistungsverdichtung, Leistungsverduennung, Forcierung:
Der Punkt sollte es zu einer Leistungsverdichtung, Leistungsverduennung oder Forcierung etc. kommen, so verzichtet der Auftragnehmer bereits jetzt auf die Geltendmachung jedweder Mehrforderungen bzw. jedweden Mehraufwandes aus diesem Grund stellt eine groebliche Benachteiligung der Bieter dar, da auf ein Verschulden des Bieters nicht abgestellt wird. Die Regelung in dieser Form widerspricht dem BVergG 2006 und den dort verankerten Leitlinien. Wir ersuchen um entsprechende Abaenderung im Sinne des BVergG 2006.


Mehrforderungen zufolge Leistungsverdichtung, Leistungsverdünnung und/oder Forcierung sind keine gesetzlich festgelegten Rechtsansprüche, vielmehr wurden diese Mehrforderungen in Einzelfällen von der Judikatur anerkannt. Es ist daher einerseits völlig legitim solche Mehrforderungen auszuschließen, um Preissicherheit zu erhalten, andererseits handelt es sich um einen Neubau, das heißt, Überraschungen aus einem allfälligen Altbestand sind völlig ausgeschlossen, womit derartige Kosten, bei sorgfältiger Kalkulation des Anbotes durch den Bieter, überhaupt nicht entstehen können.


Angebotsunterlagen/10.19.2 Garantie und Gewaehrleistung:
Die Durchfuehrung von Wartungsarbeiten seitens des Auftraggeber durch Dritte, ohne Beeintraechtigung der Garantie-, Gewaehrleitungs- oder sonstigen Ansprueche gegen den Auftragnehmer, stellt eine groebliche Benachteiligung der Bieter dar und wiederspricht in dieser Form dem BVergG 2006. Wir Ersuchen um entsprechende Abaenderung im Sinne des BVergG 2006.  

Es muss dem Auftraggeber frei stehen, vorgeschriebene Wartungsarbeiten frei zu vergeben. Das BVergG 2006 enthält keine wie immer gearteten Regelungen, die den Auftraggeber dazu zwingen würden bei notwenigen Wartungsarbeiten während der Garantie - und/oder Gewährleistungsfrist zwingend den ursprünglichen Werknehmer zu beauftragen.


Angebotsunterlagen/ 10.21.3 Beginn/Beendigung des Vertrages:
Die Anrechnung, infolge der Aufhebung des Vertrages aus welchem Grund auch immer, was der Auftragnehmer an Kosten erspart oder durch anderwaertige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben boeswillig unterlaesst, stellt eine groebliche Benachteiligung der Bieter dar und widerspricht in dieser Form dem BVergG 2006. Wir Ersuchen um entsprechende Abaenderung im Sinne des BVergG 2006.

Diese Regelung entspricht der Schadensminderungspflicht gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und ist ein Grundsatz des österreichischen Schadenersatzrechtes, ein allfällig entstandener Schaden darf nicht mutwillig vergrößert werden, sondern ist im Gegenteil, auch vom Geschädigten, so gering als möglich zu halten.


Anlage ./1 Leistungsverzeichnis Generalunternehmerarbeiten/ 37 17 15 0 Wandvertaefelung einschl. Unterkonstruktion:
Gibt es fuer die im Langtext angefuehrten Details und Angaben, des AG, einen Detailplan? Wo kommt die Wandvertaefelung zur Ausfuehrung?

Ein Detailplan wird erst im Zuge der Ausführungsplanung erstellt.
Die Wandvertäfelung wird im Speisesaalbereich, Essensausgabe, Rezeption / Lobby bzw. Seminarraumbereich angebracht.
Zu der Ausführung der Wandvertäfelung wurden bereits folgende Angaben bekannt gegeben:
- Die Platten können aus 3-Schichtplatten gefertigt sein.
- Die Holzplatten können stumpf aneinander stoßen.
- Oberflächen sollten geölt bzw. lasiert werden - natürliches Erscheinungsbild des Holzes soll nicht verloren gehen.
- Insgesamt wird die Holzvertäfelung auf ca. 5 Teilflächen aufgeteilt.


Anlage ./1 Leistungsverzeichnis Generalunternehmerarbeiten/ 45 12 Beschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen:
Der in den Positionslangtexten der ULG 45 12 angefuehrte Beschichtungsaufbau in Pos. 45.0000Z beschrieben ist im Leistungsverzeichnis nicht enthalten und daher nicht kalkulierbar. Wie ist dieser Beschichtungsaufbau definiert?

Die Beschreibung lautet wie folgt:
Beschichtungsarten
Bei den in diesem LV ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich vornehmlich um
Beschichtungen an zimmermannsmäßigen Konstruktionen und Verschalungen.
Beschichtungsaufbau auf
Holz - Außen:
1. Farblose Imprägnierung gegen Blaufäule und Algenbefall 2. 2 x Holzlasuranstrich,
deckend, Produkt EINZA AQUANOL Beschichtungsaufbau auf
Holz - Innen:
2 x Holzlasuranstrich, halbtransparent (lasierend) Produkt: EINZA AQUANOL
Sämtliche dafür notwendige Vorarbeiten und Zwischenarbeiten, wie Zwischenschliff und ähnliches sind in die Einheitspreise miteinzurechnen.


2.3.7 Behoerdliche Bewilligungen/ Baederhygiene:
Gehen wir der Annahme richtig, dass fuer den Saunabereich bestehend aus einer Finnensauna, eines Dampfbades und einer Infrarot-Waermkabine nur die bau- und haustechnischen Vor- bzw. Anschlussleistungen seitens AN Generalunternehmerleistungen zu erbringen sind, bzw. saemtliche Kabinenteile, Anlagentechnische Geraetschaften, Einrichtungsgegenstaende, etc. seitens AG errichtet werden und somit die Vorschreibungen der Baederhygiene laut Verhandlungsschrift fuer den AN der Generalunternehmerleistungen nicht relevant sind?

- Bau- und Haustechnische Vor- bzw. Anschlussleitungen sind bauseits zu erbringen
- saemtliche Kabinenteile, Anlagentechnische Geraetschaften, Einrichtungsgegenstaende, etc. werden vom Auftraggeber errichtet
- Teile der Vorschreibungen der Bäderhygiene gelten bedingt auch für den Auftragnehmer (z.B. Rutschfestigkeit Bodenfließen, etc...)
Bei Ausführung wird üblicherweise vom Saunainstallateur eine genaue Schnittstellenliste erstellt.


2.3.7 Behoerdliche Bewilligungen/ Laermschutz:
Schalltechnische Massnahmen sind nur soweit sie in den Ausschreibungsunterlagen beinhaltet kalkulierbar. Eventuell resultierende Leistungsaenderungen aus der seitens ASV geforderten Ueberarbeitung der schalltechnischen Einreichung, sind erst nach Vorliegen der Stellungnahme durch den ASV fuer Laermschutz kalkulierbar. Gehen wir dieser Annahme richtig?  

Diesbezüglich darf auf die bereits beantworteten Fragen verwiesen werden. Leistungen, die zur Erfüllung von behördlichen Auflagen erforderlich sind müssen - soweit wie möglich - in die Einheitspreise einkalkuliert werden. Fehlen in den Leistungsverzeichnissen entsprechende Positionen zur Gänze, so sind die Leistungen auf einem Beiblatt anzubieten. Leistungen zur Erfüllung von Auflagen, die erst nach Anbotslegung und Anbotsöffnung erteilt werden, sind zwangsläufig als Nachträge anzubieten, soferne sie in den Leistungsverzeichnissen keine Deckung finden.


2.3.7 Behoerdliche Bewilligungen/ Beilage A:
Kann die Beilage A zur Verhandlungsschrift BH Lilienfeld betreffend der verlesenen Einwendungen der Anrainer uebermittelt werden?

Das Anlagenverzeichnis wurde entsprechend ergänzt , steht zum Download bereit, ebenso die Anlagen zur Verhandlungsschrift.


Anlage ./1 Leistungsverzeichnis Generalunternehmerarbeiten/ 24 12 Wandbelaege in Innenraeumen:
Bei den Positionen 24 12 91 A und 24 12 91 B sind im Langtext unter Groesse zwei Formate angefuehrt. Fuer die Kalkulation ist das Format relevant. Wir Ersuchen um Bekanntgabe welches Format, 20x20cm oder 20x40cm, zu kalkulieren ist? 

Diese Frage wurde bereits beantwortet - (siehe Fragebeantwortung vom 26.09.2014)
Ausgeschrieben sind die Preisklassen II und III des Typs „Vogue System Square“ – damit sollten die Preise kalkulierbar sein.
Farben bzw. Oberflächen sind üblicherweise nicht relevant und werden im Zuge der Ausführungsplanung festgelegt.
Es ist das Format 20x40 anzubieten.



Angebotsunterlagen/ 10.6.1. Planungsverfeinerungen:
Was ist unter dem Begriff Planungsverfeinerungen zu verstehen bzw. wie ist dieser definiert? Wir Ersuchen um Konkretisierung.

Planungsverfeinerungen sind Adaptierungen der Pläne an örtliche Gegebenheiten, technische Umstände etc. Eine Planungsverfeinerung ist keinesfalls ein Planwechsel, das heißt eine gänzliche Neudefinierung der zu erbringenden Leistung.


Angebotsunterlagen/ 10.15.4. Bauschadensrechnung:
Bei der Vergabe an einen Generalunternehmer ist ein Risiko fuer den AG von allgemeinen Bauschaeden nicht existent bzw. sehr gering und ist daher unwirtschaftlich fuer den Auftraggeber. Weshalb gibt es diese Regelung? Kann diese Regelung entfallen?

Die Regelung kann keinesfalls entfallen, da der Auftraggeber sich ja auch eine losweise Vergabe der Leistungen vorbehalten hat. Im Falle eines Generalunternehmerauftrages wird dieser Bestimmung aber zugegebenermaßen keine große Bedeutung zukommen.


Anlage ./1 Leistungsverzeichnis Generalunternehmerarbeiten/ 24 13 Bodenbelaege in Innenraeumen:
Wo bzw. in welchen Raeumen kommen die verschiedenen Bodenfliesen der Positionen 24 13 10A bis 24 13 10G zur Ausfuehrung?  

Die Bodenfliesen sind je nach Anforderungen (Rutschklassen) in den öffentlichen Räumen, Gängen und Stiegenhäuser, Wellness, Neben- und Technikräumen und Bäder der Gästezimmer zu verlegen.
Teilflächen von Wänden sind auch in den entsprechenden Materialien verfliest.


Anlage ./1 Leistungsverzeichnis Generalunternehmerarbeiten/ Belag Wasserbecken Wasserspiel:
Kommen im Wasserspiel des Untergeschosses Fliesen laut Plan oder die im Leistungsverzeichnis angefuehrte ULG 49 07 Wasserbeckenbeschichtung zur Ausfuehrung?

Die im Leistungsverzeichnis angeführte Wasserbeckenbeschichtung im Spielbereich und in den dazugehörigen Nebenräumen Fliesen. Teilflächen von Wänden werden ebenfalls beschichtet.


Anlage ./1 Leistungsverzeichnis Generalunternehmerarbeiten/ 03 31 27 Zerkleinern von Felsabtrag:
Welche Richtlinien bzw. Vorgaben sind fuer die Zerkleinerung des Felsen auf ein schuett- und verdichtbares Mass einzuhalten bzw. wie ist das verdichtbare Mass definiert?

Die Zerkleinerung des Felsens sollte in Abhängigkeit des Verwendungszwecks erfolgen. Generell ist der Fels für die Hinterfüllungs- bzw. Aufschüttungsbereiche auf eine Körnung von 0/300 zu zerkleinern.
Das verdichtbare Maß bezieht sich auf den Verdichtungsgrad und sollte im Bereich der Hinterfüllungen bzw. Dammschüttungen einen Ev2/Ev1 von ≤2,5 betragen wobei ein Ev1 von 35MN/m² einzuhalten ist.


Anlage./31 Geotechnisches Gutachten/ 01 12 01 A Sonderk. Statik+Plaene AN:
Gibt es zum Geotechnischen Gutachten Anlage./31 und den darin enthaltenen Gruendungsvorschlag Angaben bzw. Aussagen betreffend zu erwartender Differenzsetzungen aufgrund der unterschiedlichen Gruendungshoehen?  Diese sind fuer die Kalkulation der Pos. 01 12 01 A Sonderk. Statik+Plaene AN als Grundlage erforderlich. Ist unsere Annahme richtig, dass diese Daten vom AN beigestellt werden?

Es gibt keine Angaben bzw. Aussagen betreffend die zu erwartenden Differenzsetzungen aufgrund unterschiedlicher Gründungshöhen. Im Letzten wird das davon abhängen, mit welcher Präzision die Sprengarbeiten durchgeführt werden. Sämtliche erforderlichen Unterlagen sind vom Auftragnehmer zu erstellen und vorzulegen.


Angabotsunterlagen/ 3.5.27. Vermessung und Absteckung:
Welche Punkte enthaelt der seitens Auftraggeber (Planer) beigestellte Vermessungsplan? Wer hat, ueber diesen hinaus, zusaetzlich fuer den Bau erforderliche Vermessungspunkte zu erstellen und traegt hierfuer die Kosten?

Folgende Punkte sind in dem Vermessungsplan vom Auftraggeber beigestellt:

- Lage- & Höhenvermessung: Vorbereitungen, Erhebung der aktuellen digitalen Katastralmappe und
der Eigentumsverhältnisse, Einrechnen von 12 Gebäudepunkten entsprechend den
gelieferten Planungsdaten, für die genaue Höhenerfassung; Begehung und Aktualisierung der
bestehenden Lage- und Höhenvermessung (Stand 2009) im Bereich der geplanten Gebäude,
Neuvermessung im geänderten Bereich, Auswertung im Büro, Erstellung eines Lage- &
Höhenplans, Einarbeitung der bestehenden Vermessungsdaten, Lieferung an den AG.

- Teilung und Planerstellung: Vorleistungen aus der Lage- und Höhenvermessung, Ladung der
Parteien zur Grenzverhandlung, Grenzverhandlung vor Ort und Aufmessung des Verhandlungsergebnisses,
Auswertung im Büro und Teilungsplanerstellung, Einreichen beim Vermessungsamt
und bei der Baubehörde, Übermittlung der Unterlagen an den Notar.

Sämtliche für den Bau erforderlichen Vermessungspunkte sind vom Auftragsnehmer zu erstellen bzw. miteinzukalkulieren.


Angebotsunterlagen/ 2.3.7. Behoerdliche Bewilligungen:
Im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung HKLS- Installationen sind die Anschlussleitung an den Bevorratungsteich fuer die Beschneiungsanlage und der Adapter der selbigen an die Beschneiungsanlage fuer die Loeschwasserversorgung nicht enthalten. Sind diese Leistungen laut Angebotsunterlagen Pkt. 3.5.3. Kosten fuer behoerdliche Auflagen einzukalkulieren bzw. anzubieten?  

Die Planer haben zwischenzeitig die Auflagen in dem gewerberechtlich und dem baurechtlichen Bescheid durchgesehen.

Folgende Leistungen sind vom Leistungsverzeichnis nicht erfasst und entweder - sofern dies möglich ist - einzukalkulieren, oder aber auf einem Beiblatt gesondert anzubieten:

  • Bereich Reidlhütte

... die Decke über dem Speisesaal in der Klassifikation EI30/R30 ausgeführt. Wobei die Anschlüsse (5m – Bereich) an die benachbarten höheren Gebäudeteile in der Klassifikation EI60 ausgeführt werden“
Bitte folgende Position zusätzlich anbieten: Zu der bereits einfach ausgeschriebenen Beplankung eine zweite Lage GKF 15mm anbieten.
Position: 39 23 13 B – Beplankung GKF 15mm – 15mm dick -> zusätzlich 180m²
  • Löschwasserversorgung über den Nahbereich des vorhandenen Bevorratungsteiches für die Beschneiunganlage

    Anzubieten ist ein Löschwassersauganschluss inkl. geeigneter Unterkonstruktion, Tiefe des Bevorratungsteiches ca. 6 (sechs) Meter:

    Liefern und Montage von:

    Löschwasser - Sauganschluss (Form A)
    • DN 100 - PN 16; nach DIN 14244
    • A-Festkupplung und Deckkapsel mit Kette
    • 1'' - Peilrohrverschluss
    • Gehäuse aus Gusseisen mit Kugelgraphit
    • Epoxid - Kunststoff – inkl. Beschichtung
    Flanschrohr DN 100 an Unterkonstruktion befestigt
    • ca. 10m lang von Sauganschluss bis Grund des Bevorratungsteiche
    • Flanschanschluss nach DIN 2501
    • Wasserfilter am unteren Ende des Flanschrohres
    • Sämtliche Befestigungsmaterialien Edelstahl 1.4031


    Nicht anzubieten ist der Adapter für den Anschluss an die Beschneiungsanlage, da die örtliche Feuerwehr im Besitz eines solchen Adapters ist, dieser Adapter ist daher nicht Gegenstand der anzubietenden Leistungen.

    Wie bereits festgelegt werden die auf dem Beiblatt angebotenen Preise für die beiden Positionen mit dem Anbotspreis der Baumeisterarbeiten summiert, die sich so ergebende Summe wird der Ermittlung des Billigstbotes zugrunde gelegt.


Angebotsunterlagen/ 2.6. Angebotsunterlagen:  
Nach nochmaliger Durchsicht der Downloadunterlagen steht das korrigierte Leistungs-verzeichnis Anlage./1a_korrigiert_12.09.2014 als dta- Datei nicht zur Verfuegung. Ausserdem wurden im Zuge der Fragebeantwortung seit dem 12.09.2014 Mengen und Mengeneinheiten geaendert. Wir Ersuchen um nochmalige Pruefung der Downloadunterlagen bzw. wie soll mit den spaeter erfolgten Aenderungen umgegangen werden? 

Das gewünschte digitale Leistungsverzeichnis steht als Anlage ./1a, ganz am Ende der Webplattform, zum Download bereit. Die Bereitstellung erfolgte bereits am 13.09.2014, eine nochmalige Überprüfung hat aber zu dem Ergebnis geführt, dass diese Anlage mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mit allen Browsern sichtbar war und/oder downgeloadet werden könnte.

Nach nochmaliger Überprüfung sollte die Anlage jetzt aber sowohl sichtbar als auch downloadbar sein, sie befindet sich wie gesagt, am Ende der Website unmittelbar nach Anlage ./37.