<font size="2" face="sans-serif"><em>3.5.34.: Die Bestimmung, wonach der Bieter die Zahlungsmodalitäten auswählen kann, verhindert die Vergleichbarkeit der Angebote und ist daher vergaberechtswidrig (§ 78 Abs 3 BVergG).</em></font>
Auch hier ist nicht die Leistung, und somit die Vergleichbarkeit der Anbote, sondern ausschließlich die Preisbildung bzw. die Zahlungsmodalität Gegenstand der Bestimmung. Es steht jedem Bieter frei das Skonto anzubieten, jedoch wird kein Bieter dazu gezwungen. Berücksichtigt wird dieser Umstand freilich bei der Ermittlung des Billigstbotes. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Zahlungsmodalitäten den geschäftlichen Usancen entsprechen, auch ohne der Festlegung in den Anbotsunterlagen stünde es jedem Bieter frei im Zuge der Rechnungslegung ein Skonto anzubieten, wenn die Zahlung innerhalb eines gewissen Zeitraumes erfolgt.