faqentry.2014-10-09.4877095134

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<font size="2" face="sans-serif"><em>Angebotsunterlagen/ 10.14.3 Leistungsverdichtung, Leistungsverduennung, Forcierung:<br /> Der Punkt sollte es zu einer Leistungsverdichtung, Leistungsverduennung oder Forcierung etc. kommen, so verzichtet der Auftragnehmer bereits jetzt auf die Geltendmachung jedweder Mehrforderungen bzw. jedweden Mehraufwandes aus diesem Grund stellt eine groebliche Benachteiligung der Bieter dar, da auf ein Verschulden des Bieters nicht abgestellt wird. Die Regelung in dieser Form widerspricht dem BVergG 2006 und den dort verankerten Leitlinien. Wir ersuchen um entsprechende Abaenderung im Sinne des BVergG 2006.</em></font>


Mehrforderungen zufolge Leistungsverdichtung, Leistungsverdünnung und/oder Forcierung sind keine gesetzlich festgelegten Rechtsansprüche, vielmehr wurden diese Mehrforderungen in Einzelfällen von der Judikatur anerkannt. Es ist daher einerseits völlig legitim solche Mehrforderungen auszuschließen, um Preissicherheit zu erhalten, andererseits handelt es sich um einen Neubau, das heißt, Überraschungen aus einem allfälligen Altbestand sind völlig ausgeschlossen, womit derartige Kosten, bei sorgfältiger Kalkulation des Anbotes durch den Bieter, überhaupt nicht entstehen können.