faqentry.2013-08-14.0529866405

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Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit 2 Teilnehmern ist unserer Ansicht nach im  BVergG nur möglich, falls weniger als drei Wirtschafteilnehmer ein Angebot legen. Ansonsten kann eine Rahmenvereinbarung nur mit einem oder mindestens 3 Wirtschaftspartnern geschlossen werden (§ 151 Abs. 3 BVergG)

Wir stimmen Ihnen zu, unseres Erachtens nach ergibt sich das aber auch aus den Anbotsunterlagen.