Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit 2 Teilnehmern ist unserer Ansicht nach im BVergG nur möglich, falls weniger als drei Wirtschafteilnehmer ein Angebot legen. Ansonsten kann eine Rahmenvereinbarung nur mit einem oder mindestens 3 Wirtschaftspartnern geschlossen werden (§ 151 Abs. 3 BVergG)
Wir stimmen Ihnen zu, unseres Erachtens nach ergibt sich das aber auch aus den Anbotsunterlagen.