Bitte erläutern Sie inwiefern ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb nach dem Billigstbieterprinzip zum Abruf einer Einzelleistung sinnhaft erscheint, da die Reihenfolge der günstigsten Angebote bereits zum Abschluss der Rahmenvereinbarung ermittelt wurde und der dort angebotene Stundensatz gemäß Punkt 9.5. auch zur Abrechnung der Einzelleistung herangezogen wird.
Im Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung wird nur der Mischstundensatz abgefragt, im Aufruf zum Wettbewerb ist ein konkretes Projekt auszupreisen, dh dem Anbot ist eine Höchststundenzahl zugrunde zu legen.
Unterschiedliche Höchststundenanzahlen und unterschiedliche Mischstundensätze führen aber zwangsläufig dazu, dass sich wiederum ein Billigstbieter herauskristallisiert.