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faqentry.2013-08-05.1418729240 |
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In den Punkten 7.4., 7.5.2., 7.5.3, 7.5.4., 8.2.1., 8.2.2.,. 9.5., 9.7. ,10.2.3. und 11.4. scheinen Fehlverweisungen vorhanden zu sein, könnten Sie das bitte prüfen?
Offenkundig ist es im Zuge des Upload bzw. Download des gesperrten Word-Dokuments bei Feldern, die automatische Verweisungen enthielten zu Fehlern gekommen. Die Anbotsunterlagen wurden zwischenzeitig durch ein mängelfreies Exemplar, welches zum Download bereit steht, ersetzt, die angesprochenen Bedingungen lauten richtigerweise:
7.4. Erbringung der Eignungsnachweise
Über Verlangen der vergebenden Stelle hat der Bieter, ungeachtet der Eignungserklärung, die Eignungsnachweise urkundlich nachzuweisen. Für den Fall, dass ein Bieter aufgefordert wird, die Nachweise vorzulegen, sind die Eignungsnachweise erbracht, wenn der Bieter innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Zustellung der Aufforderung folgende Dokumente, beibringt, wobei die Übermittlung einer Kopie oder die elektronische Vorlage genügen:
· Punkt 7.1. einen Auszug aus dem Strafregister;
· Punkt 7.3.1. und 7.3.2 die Berufsausübungsberechtigung bzw. den aufrechten Bestand einer Gewerbeberechtigung für die Durchführung des Auftrages bescheinigt;
· Punkt 7.3.3. die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde beibringt und diese Bescheinigung keinen Rückstand ausweist;
· Punkt 7.3.4 den letztgültigen Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherung beibringt und diese Bescheinigung keinen Rückstand ausweist.
Die entsprechenden Nachweise gemäß Punkt 7.1., 7.2., 7.3.1., 7.3.2., 7.3.3. und 7.3.4. dürfen nicht älter als drei Monate sein. Im Falle der Anbotslegung durch eine Bietergemeinschaft sind die Nachweise für sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft vollständig beizubringen. Werden Subunternehmer namhaft gemacht, so steht es dem Auftraggeber frei, unter Setzung einer Frist von 7 (sieben) Tagen die Vorlage der Nachweise gemäß Punkt 7.4., zu verlangen. Werden angeforderte Nachweise nicht innerhalb offener Frist vorgelegt, so wird das Anbot ausgeschieden.
Hat der Bieter seinen Sitz nicht in Österreich, so sind die erforderlichen Erklärungen, Bescheinigungen und Auszüge in Entsprechung der Rechtsordnung des Sitzstaates unter Anschluss einer beglaubigten Übersetzung beizubringen.
Die Voraussetzungen müssen nur insoweit erfüllt werden, als dies mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Bieter aus dem EWR werden auf die §§ 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 verwiesen.
7.5.2. Projektleitung und Stellvertretung
Der Bieter hat die natürlichen Personen, welche bei Einzelaufträgen die Projektleitung bzw. die Stellvertretung der Projektleitung übernehmen bekanntzugeben.
Die Projektleitung und deren Stellvertretung ist sowohl für den Bereich der Privatwirtschaft bzw. Privatwirtschaftsverwaltung als auch für jenen der Kameralistik bekanntzugeben.
Der Bieter hat die Namen und die jeweiligen Positionen (Geschäftsführer, Prokurist, etc.) im Unternehmen des Bieters in Punkt 13 und Punkt 14 anzugeben.
Ein Wechsel der Projektleitung und/oder der Stellvertretung ist nur mit ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
7.5.3. Anzahl der Referenzprojekte
Projektleitung und Stellvertretung der Projektleitung müssen jeweils 3 (drei) Referenzprojekte für den Bereich, dessen Projektleitung sie innehaben, nachweisen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Referenzprojekte für den Bieter oder aber für einen früheren Arbeitgeber, im Rahmen einer selbstständigen Berufsausübung etc. erbracht worden sind. Entscheidend ist nur, dass die Referenzprojekte als Projektleiter und Endverantwortlicher betreut worden sind.
Die jeweiligen Referenzprojekte sind in Punkt 13. und Punkt 14. dieser Anbotsunterlagen detailliert auszuführen.
7.5.4. Anforderungen an die Referenzprojekte
Der Eignungsnachweis in Hinblick auf die Referenzprojekte ist als erbracht anzusehen, wenn die Referenzprojekte Leistungen, wie in Punkt 2.1. und 2.2. beschrieben zum Gegenstand hatten und die Nettoauftragssumme zumindest EUR 35.000,00 (Euro fünfunddreißigtausend) betragen hat.
8.2.1. Nettostundensatz
Jeder Bieter hat einen Nettostundensatz zu kalkulieren und anzubieten, der zur Verrechnung gelangt, und zwar unabhängig davon, welche Leistungen gemäß Punkt 2.1. und 2.2. erbracht werden. Der Nettostundensatz ist in Punkt 14. einzusetzen.
8.2.2. Punkteberechnung
Der ziffernmäßig niedrigste Nettostundensatz gemäß Punkt 14. erhält 10 (zehn) Punkte. Bei den nachfolgend gereihten Stundensätzen erfolgt ein prozentueller Punkteabzug. Der Prozentsatz des Abzuges entspricht dem Prozentsatz, um welchen der zu bewertende Nettostundensatz den ziffernmäßig niedrigsten Nettostundensatz übersteigt. Ist der zweitgereihte Nettostundensatz beispielsweise um 10% (zehn Prozent) teurer als der Erstgereihte, so erfolgt ein Punkteabzug von 10% (zehn Prozent), der Nettostundensatz erhält somit 9 (neun) Punkte. Stundensätze, die um 100% (einhundert Prozent) oder mehr über dem ziffernmäßig niedrigsten Nettostundensatz liegen, erhalten keine Punkte mehr, eine negative Punktevergabe findet nicht statt.
9.5. Entgelt
Die Abrechnung der Leistungen eines Einzelauftrages erfolgt auf Basis des jeweils anwendbaren und in Punkt 14. angebotenen Nettostundensatzes. Abgerechnet werden die tatsächlich erbrachten Stunden, es sei denn, dass im Einzelfall andere Abrechnungsmodalitäten (Pauschalpreis, Höchstanzahl der verrechenbaren Stunden etc.) vereinbart werden.
Der Nettostundensatz ist auf Basis des Punktes 3.4. der Anbotsunterlagen kalkuliert und unterliegt der dort dargestellten Preisanpassung. Der Auftragnehmer hat in den Nettostundensatz sämtliche Kosten und Leistungen einkalkuliert. Es erfolgt keine darüber hinausgehende Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Barauslagen, Nebenkosten, Kosten für beigezogene Sonderfachleute, Validierung von Daten, Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, der Vervielfältigung von Schriftstücken, Wegzeiten und Fahrtkosten, Wartezeiten, Kosten für Versicherungen und ähnliches. Die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus den Änderungen des Leistungszeitraumes, Leistungsverdünnung etc. entstehen können, ist ebenso ausgeschlossen wie die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer auftraggeberseitigen Änderung der Zielvorgaben etc. Sollten im Zuge der Abwicklung der einzelnen Aufträge Barauslagen durch Sonderwünsche des Auftraggebers entstehen, so sind diese Barauslagen, ohne jeden Aufschlag, Verwaltungshonorare, etc., gesondert zu vergüten, sofern der Auftraggeber auf das Entstehen hingewiesen wurde, diesen schriftlich zugestimmt und freigegeben hat. Im Verfahren zur Vergabe eines Einzelauftrages können auch die veranschlagten Barauslagen bei der Bestbieterermittlung bewertet werden.
Die Rechnungslegung erfolgt entweder monatsweise, quartalsweise oder nach Projektabschluss; dies wird bei Erteilung des konkreten Einzelauftrages festgelegt.
Für den Fall, dass der Auftraggeber die Erbringung eines erteilten Einzelauftrages abbricht, können nur die bis zum Abbruch erbrachten Leistungen, nach den jeweiligen Nettostundensätzen, in Rechnung gestellt werden, der Auftragnehmer hat diesfalls keinen wie immer gearteten Anspruch auf darüber hinausgehende Zahlungen.
Die Prüf- und Zahlfrist beträgt 30 (dreißig) Kalendertage. Für den Fall, dass die Honorarnote nicht prüfbar ist, sei es wegen rechnerischer Unrichtigkeiten oder aber wegen des Fehlens von Unterlagen, die zur Prüfung der Honorarnote erforderlich sind, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Honorarnote zu retournieren und eine entsprechende Nachbesserung, Ergänzung etc zu verlangen. Mit Einlangen der korrigierten Honorarnote bzw der fehlenden Unterlagen beginnt die Prüf- und Zahlfrist neu zu laufen.
Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Korrektur der Honorarnote vornimmt, ist dem Auftraggeber eine Kopie der geprüften und korrigierten Honorarnote zu übermitteln. Die Korrektur gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 6 (sechs) Wochen ab Übermittlung der Honorarnote begründeten Einspruch erhebt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, allfällige Gegenforderungen, insbesondere Vertragsstrafen und Schadenersatzansprüche gegen die Honoraransprüche des Auftragnehmers aufzurechnen.
9.7. Projektleitung und Stellvertretung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass die in Punkt 13. und 14. namhaft gemachten natürlichen Personen für die Erbringung der Einzelaufträge zur Verfügung stehen und für die Auftragsabwicklung verantwortlich sind.
Ein Wechsel im Bereich der Projektleitung/Stellvertretung, sei es durch Beendigung des Dienstverhältnisses zum Auftragnehmer, eine Veränderung des Aufgabenbereiches oder aus welchem Grund auch immer, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung sämtlicher Auftraggeber.
Der Auftraggeber kann die Genehmigung des Wechsels der Projektleitung/ Stellvertretung verweigern, wenn ein schwerwiegender Grund besteht. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Qualifikationen/ Referenzprojekte/beruflichen Erfahrungen, der jeweils namhaft gemachten Nachfolger nicht jenen der ursprünglich namhaft gemachten natürlichen Personen entsprechen.
Eine kurzfristige Vertretung der namhaft gemachten Projektleitung/Stellvertretung während beispielsweise eines Urlaubes oder eines Krankenstandes bis zum Ausmaß von 6 (sechs) Wochen bedarf keiner Genehmigung des Auftraggeber, soferne dadurch nicht die fristgerechte, ordnungsgemäße und qualitativ hochwertige Erfüllung des Einzelauftrages beeinträchtigt wird.
10.2.3. Ausscheidung des Anbotes
Die Mitglieder der Bietergemeinschaft nehmen zur Kenntnis, dass das Anbot ohne weiteres Verfahren ausgeschieden wird, wenn in Punkt 10.2.2. keine natürliche Person als Handlungs- und Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wird.
11.4. Ausscheidung des Anbotes
Der Bieter nimmt zur Kenntnis, dass im Falle der (teilweisen) Substitution der eigenen Befugnis und/oder Leistungsfähigkeit durch die Befugnis und/oder Leistungsfähigkeit eines oder mehrerer Subunternehmer diese Subunternehmer, bei sonstiger Ausscheidung des Anbotes, die Anbotsunterlagen in Punkt 15. rechtsverbindlich zu unterfertigen haben.
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